Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen der Fa. Rickmeier GmbH (Stand 01.07.2024)
I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferers die Lieferung des Lieferers vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
II. Angebot - Angebotsunterlagen
1. Der Lieferer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang anzunehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. IX Abs. (4).
III. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese ‑ entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung ‑ die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
IV. Lieferzeit - Lieferbedingungen - Transport
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferer das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4. Der Lieferer verpflichtet sich beim Versand zur Mitteilung an den Frachtführer bzw. Spediteur, dass wir Verzichtskunde sind und die Eindeckung einer Transportversicherung untersagen.
5. Der Lieferer verpflichtet sich beim Versand zur Mitteilung an den Frachtführer bzw. Spediteur, dass wir Verzichtskunde sind und die Eindeckung einer Transportversicherung untersagen.
V. Gesetzliche und behördliche Anforderungen - REACH und RoHS
1. Der Lieferer ist verpflichtet, in Bezug auf seine Lieferungen und Leistungen alle in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen einzuhalten.
2. Der Lieferer hat die Ware und die Verpackung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (z.B. REACH-Verordnung) (EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) dem Herkunftsland, an unserem Geschäftssitz und am Lieferort zu kennzeichnen und alle notwendigen Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblatt) mit der Ware zu liefern. Braucht der Lieferer hierzu Angaben von uns, ist er verpflichtet, diese bei uns rechtzeitig einzuholen.
3. Der Lieferer hält die Anforderungen der Chemikalienverordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der gültigen Fassung ein. Insbesondere sichert er zu, dass die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Es besteht von unserer Seite aus keine Verpflichtung, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
4. Der Lieferant informiert uns unverzüglich schriftlich, wenn in den Vertragsprodukten Stoffe enthalten sind, die in der Kandidatenliste SVHC, die im Anhang XIV oder die im Anhang XVII der REACH-Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführt sind. Vor der Lieferung solcher Stoffe ist eine gesonderte Freigabe durch uns erforderlich. Der Lieferant stellt uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die REACH-Verordnung frei bzw. entschädigt uns für Schäden, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnung durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
5. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
VI. Gefahrenübergang - Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
2. Der Lieferer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
VII. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist -unbeschadet evtl. sich aus § 377 HGB ergebender großzügigerer Fristen- jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferer eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Ort der Nacherfüllung ist, soweit nichts anderes vereinbart, unser Geschäftssitz Langenholthauser Straße 20-22, 58802 Balve. Das Recht auf Rücktritt, vor allem im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung sowie Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingende Bestimmung der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.
VIII. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferer ‑ soweit möglich und zumutbar ‑ unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferer.
4. Der Lieferer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden ‑ pauschal ‑ zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
IX. Schutzrechte
1. Der Lieferer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
3. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Recht des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ‑ ohne Zustimmung des Lieferers ‑ irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
4. Die Freistellungspflicht des Lieferers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferer nicht nachweist, dass die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.
5. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
X. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen und Modelleinrichtungen behalten wir uns das Eigentum vor; vom Lieferer ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigte Werkzeuge sind uns zu übereignen. Der Lieferer ist verpflichtet, die Werkzeuge und Modelleinrichtungen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge und Modelleinrichtungen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen und Modelleinrichtungen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferer nachweislich schon zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt war.
5. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
XI. Gerichtsstand - anwendbares Recht - Erfüllungsort
1. Sofern der Lieferer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.